Verwendete Schulbücher am DG
Lehrmittelbücherei
Liste der verwendeten Schulbücher
Öffnungszeiten 2. Halbjahr 2023/24
Dientzenhofer-Gymnasium: Lehrmittelfreie Bücherei
Öffnungszeiten: 2 Halbjahr 2023/24 Raum 037N
Montag 1. Pause FAL
Dienstag 1. Pause FAL
Dienstag 2. Stunde FAL
Dienstag 2. Pause MER
Freitag 2. Stunde MER
Freitag 1. Pause MER
Bei Abwesenheit bitte auf den Vertretungsplan achten
bzw. im Lehrerzimmer nachfragen.
Atlanten und Formelsammlungen
Für Atlanten und Formelsammlungen gibt es gesetzliche Bestimmungen, die Sie hier nachlesen können.
BAYERISCHES SCHULFINANZIERUNGSGESETZ BZGL. LEHRMITTELFREIHEIT
BAYERISCHES SCHULFINANZIERUNGSGESETZ (BAYSCHFG)
IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG
VOM 31. MAI 2000
Fundstelle: GVBl 2000, S. 455
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455; ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 471)
Änderungen
13.Art. 17, 32, 34 und 57 geänd. (§ 5 G v. 23.4.2008, 139)
14.mehrfach geänd. (G v. 22.7.2008, 471)
Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit
Art. 21
Lernmittelfreiheit
(2) 1 Die Träger des Schulaufwands versorgen die Schüler mit Schulbüchern. 2 Die von den Trägern des Schulaufwands beschafften Schulbücher verbleiben in deren Eigentum und werden an die Schüler ausgeliehen.
(3) 1 Die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel (z.B. Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner) haben die nach dem Bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler zu beschaffen.
2 Von der Pflicht, die Atlanten für den Erdkundeunterricht und Formelsammlungen für den Mathematik- und Physikunterricht zu beschaffen, werden auf Antrag befreit:
1. die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen, die für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen erhalten, ab dem dritten Kind und
2. die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und die volljährigen Schülerinnen und Schüler, die
a) Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b) Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder
d) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
3 Maßgeblich für das Vorliegen eines Befreiungstatbestands sind die tatsächlichen Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag der Amtlichen Schuldaten.
(4) Von der Lernmittelfreiheit sind Schülerinnen und Schüler ausgenommen, denen kraft gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Lernmittel zusteht.